Wer als Lehrkraft Unterricht vorbereitet, Klassenarbeiten korrigiert oder Elterngespräche von zu Hause aus organisiert, fragt sich zu Recht, welche Kosten sich steuerlich berücksichtigen lassen. Für 2026 sind vor allem die Homeoffice-Tagespauschale von 6 Euro, die besonderen Regeln für Lehrerzimmer und die Kombination mit der Entfernungspauschale wichtig.
Die wichtigsten Zahlen und Regeln auf einen Blick
- 6 Euro pro Tag können für berufliche Tätigkeiten in der häuslichen Wohnung angesetzt werden.
- Der Höchstbetrag liegt bei 1.260 Euro pro Kalenderjahr, also maximal 210 Tagen.
- Lehrkräfte können die Pauschale unter bestimmten Bedingungen auch an Tagen mit Unterricht in der Schule nutzen.
- Ein Lehrerzimmer oder Klassenraum gilt für die Unterrichtsvor- und -nachbereitung nicht automatisch als anderer Arbeitsplatz.
- Die Pauschale ist ein Werbungskostenabzug, keine direkte Auszahlung von 1.260 Euro.

Wie die Homeoffice-Pauschale für Lehrkräfte 2026 funktioniert
Die steuerliche Tagespauschale beträgt 6 Euro für jeden geeigneten Kalendertag. Mehr als 210 Tage lassen sich nicht berücksichtigen, sodass der maximale Jahresbetrag bei 1.260 Euro liegt. Ich finde diese Regelung besonders für Lehrkräfte interessant, weil ein großer Teil der beruflichen Arbeit außerhalb des Unterrichts stattfindet.
Abziehbar sind die Tage als Werbungskosten in der Anlage N. Dazu zählen beispielsweise Tage, an denen Unterricht vorbereitet, Arbeitsblätter erstellt, Klassenarbeiten korrigiert oder Gespräche mit Eltern und Kolleginnen digital geführt werden. Die Pauschale deckt die allgemeinen Kosten der beruflichen Nutzung der Wohnung ab, etwa einen Anteil an Strom, Heizung und Internet.
Wichtig ist die steuerliche Bedeutung. Die 1.260 Euro werden nicht direkt erstattet, sondern mindern das zu versteuernde Einkommen. Da für Arbeitnehmer bereits ein Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro berücksichtigt wird, bringt die Homeoffice-Pauschale allein oft nur dann einen zusätzlichen Effekt, wenn weitere Werbungskosten hinzukommen.
Die normale Voraussetzung
Die einfache Variante gilt für Tage, an denen die berufliche Tätigkeit ganz oder überwiegend zu Hause ausgeübt wird und die außerhalb der Wohnung gelegene erste Tätigkeitsstätte nicht aufgesucht wird. „Überwiegend“ bedeutet mehr als die Hälfte der tatsächlichen täglichen Arbeitszeit.
Eine Lehrkraft, die an einem Samstag mehrere Stunden Unterricht vorbereitet und Klassenarbeiten korrigiert, kann diesen Tag daher grundsätzlich berücksichtigen. Ein kurzer Blick in das dienstliche E-Mail-Postfach reicht dagegen nicht aus. Ich würde nur Tage eintragen, an denen tatsächlich ein nachvollziehbarer beruflicher Arbeitsaufwand entstanden ist.
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Die Sonderregel für Lehrkräfte
Für Lehrerinnen und Lehrer ist die zweite Variante oft entscheidender. Steht für die betreffende Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung und wird zu Hause gearbeitet, darf die Tagespauschale auch angesetzt werden, wenn am selben Tag zusätzlich die Schule aufgesucht wurde.
Das typische Beispiel sieht so aus: Unterricht von 8 bis 13 Uhr in der Schule, anschließend von 15 bis 18 Uhr Unterrichtsvorbereitung und Korrekturen zu Hause. Wenn es dafür in der Schule keinen geeigneten Arbeitsplatz gibt, können Homeoffice-Pauschale und Entfernungspauschale am selben Tag nebeneinander möglich sein.
Welche Tätigkeiten von zu Hause aus zählen
Entscheidend ist nicht, ob die Tätigkeit am heimischen Schreibtisch besonders anspruchsvoll wirkt, sondern ob sie beruflich veranlasst ist. Bei Lehrkräften gehören dazu viele Aufgaben, die im Stundenplan nicht sichtbar sind, aber einen erheblichen Teil des Berufs ausmachen.
- Unterricht für den nächsten Schultag vorbereiten
- Arbeitsblätter, Lernmaterialien oder digitale Unterrichtseinheiten erstellen
- Klassenarbeiten, Tests und Hausaufgaben korrigieren
- Förderpläne, Zeugnisbeurteilungen oder Dokumentationen ausarbeiten
- Elterngespräche und dienstliche Videokonferenzen führen
- pädagogische Gespräche oder Konferenzen nachbereiten
Auch Wochenenden und Ferientage können zählen, wenn an diesen Tagen tatsächlich beruflich gearbeitet wurde. Ferien sind steuerlich keine automatische Homeoffice-Zeit. Wer nur private Erledigungen macht oder gelegentlich eine Idee für den Unterricht notiert, sollte den Tag nicht vorschnell als vollständigen Arbeitstag erfassen.
| Situation | Mögliche Einordnung | Beispielbetrag |
|---|---|---|
| 180 Tage ausschließlich zu Hause gearbeitet | 180 × 6 Euro | 1.080 Euro |
| 210 geeignete Homeoffice-Tage | Höchstbetrag erreicht | 1.260 Euro |
| 220 dokumentierte Tage | Begrenzung auf 210 Tage | 1.260 Euro |
| Nur kurze private Planung ohne konkrete Arbeitsleistung | Keine ausreichende berufliche Tätigkeit | 0 Euro |
Warum Lehrerzimmer und Klassenraum nicht automatisch genügen
Viele Lehrkräfte denken zunächst, dass ein Lehrerzimmer oder ein freier Klassenraum als anderer Arbeitsplatz gilt. Steuerlich kommt es aber darauf an, ob dort für die konkrete Tätigkeit ein geeigneter und dauerhaft nutzbarer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Ein Lehrerzimmer mit wechselnden Sitzplätzen, fehlender Ruhe oder ohne Möglichkeit, Unterlagen sicher aufzubewahren, erfüllt diese Funktion für die Unterrichtsvor- und -nachbereitung in der Regel nicht. Das gilt auch dann, wenn die Lehrkraft dort gelegentlich einen Laptop aufklappen kann. Meine Empfehlung ist, die tatsächliche Situation realistisch zu beschreiben und nicht nur auf die Existenz irgendeines Tisches zu verweisen.
Anders kann es aussehen, wenn die Schule einen festen, vollständig ausgestatteten Arbeitsplatz für die Vor- und Nachbereitung bereitstellt und dieser dauerhaft genutzt werden kann. Dann ist die Kombination aus Schultag und Tagespauschale nicht automatisch möglich. Maßgeblich bleibt, für welche konkrete berufliche Tätigkeit der Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Homeoffice-Pauschale und Fahrtkosten am selben Tag
Die Kombination ist einer der wichtigsten Punkte für Lehrkräfte. Wer morgens zur Schule fährt und nachmittags zu Hause weiterarbeitet, darf unter den genannten Voraussetzungen beide Bereiche berücksichtigen. Für den Weg zur ersten Tätigkeitsstätte gilt 2026 die Entfernungspauschale von 0,38 Euro je Entfernungskilometer.
Berechnet wird dabei nur die einfache Entfernung zwischen Wohnung und Schule, nicht die tatsächlich gefahrene Strecke. Bei 20 Entfernungskilometern ergeben sich pro Schultag 7,60 Euro Entfernungspauschale. Kommen an diesem Tag drei Stunden häusliche Unterrichtsvorbereitung hinzu und fehlt dafür dauerhaft ein anderer Arbeitsplatz, können zusätzlich 6 Euro Tagespauschale angesetzt werden.
| Beispiel | Entfernungspauschale | Homeoffice-Tagespauschale | Gesamter Werbungskostenbetrag |
|---|---|---|---|
| 20 km zur Schule, anschließend Arbeit zu Hause | 20 × 0,38 Euro = 7,60 Euro | 6 Euro | 13,60 Euro |
| Nur Arbeit zu Hause, Schule nicht aufgesucht | 0 Euro | 6 Euro | 6 Euro |
| Schule besucht, aber keine Arbeit zu Hause | 7,60 Euro | 0 Euro | 7,60 Euro |
Die Entfernungspauschale gilt allerdings nicht für jeden beliebigen Besuch der Schule. Entscheidend ist, ob es sich um die erste Tätigkeitsstätte handelt. Bei angestellten oder verbeamteten Lehrkräften ist das normalerweise die dauerhaft zugeordnete Schule.
Wann ein häusliches Arbeitszimmer eine andere Lösung ist
Die Tagespauschale sollte nicht mit der Jahrespauschale für ein häusliches Arbeitszimmer verwechselt werden. Für ein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer gelten strengere Voraussetzungen. Es muss sich grundsätzlich um einen nahezu ausschließlich beruflich genutzten, abgeschlossenen Raum handeln.
| Variante | Voraussetzung | Höchstbetrag 2026 |
|---|---|---|
| Tagespauschale | Berufliche Tätigkeit zu Hause, 6 Euro je geeignetem Tag | 1.260 Euro |
| Jahrespauschale Arbeitszimmer | Das Arbeitszimmer ist Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit | 1.260 Euro |
| Tatsächliche Arbeitszimmerkosten | Arbeitszimmer bildet den Mittelpunkt, tatsächliche Kosten sind nachweisbar | Nach tatsächlichem Aufwand |
Bei klassischen Lehrkräften liegt der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit regelmäßig in der Schule, weil das Unterrichten die berufsprägenden Aufgaben umfasst. Deshalb reicht ein besonders großer Zeitaufwand für Korrekturen zu Hause meist nicht aus, um die Jahrespauschale für das Arbeitszimmer zu erhalten.
Für Arbeitsmittel gelten eigene Regeln. Ein beruflich genutzter Laptop, Drucker, Fachliteratur oder Unterrichtsmaterial wird nicht automatisch durch die Tagespauschale abgegolten. Solche Kosten können grundsätzlich zusätzlich als Werbungskosten berücksichtigt werden, soweit die berufliche Nutzung nachvollziehbar ist.
So dokumentierst du die Tage für die Steuererklärung
Für die Tagespauschale sind normalerweise keine einzelnen Strom- oder Internetrechnungen erforderlich. Trotzdem müssen die angesetzten Tage aufgezeichnet und glaubhaft gemacht werden können. Eine einfache, laufend gepflegte Übersicht ist dafür deutlich besser als eine nachträglich geschätzte Jahreszahl.
- Notiere das Datum jedes Tages mit beruflicher Arbeit zu Hause.
- Vermerke kurz die Tätigkeit, zum Beispiel „Korrekturen Klasse 4“ oder „Unterrichtsplanung Sachunterricht“.
- Markiere, ob an diesem Tag zusätzlich die Schule besucht wurde.
- Halte fest, ob für die häusliche Tätigkeit ein anderer Arbeitsplatz in der Schule vorhanden war.
- Übertrage die Summe in den Bereich Werbungskosten der Anlage N.
Als Nachweise können Stundenpläne, digitale Kalender, Korrekturfristen, Konferenztermine oder dienstliche Nachrichten hilfreich sein. Ich würde keine minutiöse Zeiterfassung verlangen, aber eine schlüssige Dokumentation führen, die zum tatsächlichen Schuljahr passt und Ferien, Krankheitstage sowie Urlaub berücksichtigt.
Ein häufiger Fehler ist, die Zahl der Homeoffice-Tage einfach aus der Zahl der Unterrichtstage abzuleiten. Ein weiterer besteht darin, an jedem Schultag automatisch 6 Euro einzutragen. Richtig ist nur, was sich anhand der konkreten Arbeitsorganisation erklären lässt.
Was ich Lehrkräften für die Steuererklärung 2026 mitgeben würde
Die wichtigste Zahl lautet 6 Euro pro geeignetem Tag. Noch wichtiger ist aber die richtige Einordnung des Arbeitsplatzes. Wer Unterricht in der Schule hält und die Vor- und Nachbereitung zu Hause erledigt, sollte nicht vorschnell auf die Pauschale verzichten, nur weil am selben Tag eine Fahrt zur Schule stattgefunden hat.
Ich würde die Arbeitstage frühzeitig dokumentieren, die Entfernungspauschale getrennt erfassen und die Kosten für Arbeitsmittel separat prüfen. So bleibt die Steuererklärung übersichtlich und die Angaben wirken auch dann plausibel, wenn das Finanzamt später genauer nachfragt.
